§ 20 VStG ist anzuwenden, wenn ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholwert 0,59 mg/l) bei nicht beträchtlicher Gefährdung der Verkehrssicherheit (geringes Verkehrsaufkommen) gelenkt wird, sowie die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und Schuldeinsichtigkeit (keine Erschwerungsgründe) bestehen und der Täter erst 21 Jahre alt ist.