"In Verkehr bringen" ist jede Handlung, welche die Möglichkeit eröffnet, daß ein Anderer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware erlangt und diese nach eigenen Gutdünken und Entschluß in einem dem Wesen der Ware entsprechenden Sinn verwenden kann (RZ 1979/41=SST
50/19).