"Ewerbszwecke" bedeutet im Lebensmittelrecht (nicht ident mit § 1 GewO) jede im Rahmen eines Gewerbes oder zu gewerblichen Zwecken vorgenommene, nicht einem rein privaten Bedürfnis dienende Tätigkeit,
ohne daß diese entgeltlich oder mit der Absicht einer Gewinnerzielung
oder in Wiederholungsabsicht erfolgen müßte. Es genügt, daß der Weitergeber ganz allgemein bescheid darüber weiß, daß die Ware durch seine Handlungsweise dem Verbraucher unmittelbar oder mittelbar näher
gebracht wird (OGH in RZ 1979/41=SST 50/19).