RS UVS Wien 1993/11/23 07/02/906/93

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

"Ewerbszwecke" bedeutet im Lebensmittelrecht (nicht ident mit § 1 GewO) jede im Rahmen eines Gewerbes oder zu gewerblichen Zwecken vorgenommene, nicht einem rein privaten Bedürfnis dienende Tätigkeit,

 

ohne daß diese entgeltlich oder mit der Absicht einer Gewinnerzielung

 

oder in Wiederholungsabsicht erfolgen müßte. Es genügt, daß der Weitergeber ganz allgemein bescheid darüber weiß, daß die Ware durch seine Handlungsweise dem Verbraucher unmittelbar oder mittelbar näher

 

gebracht wird (OGH in RZ 1979/41=SST 50/19).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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