Die Übertretung nach § 44 Abs 2 BauArbSchV ist nicht erwiesen, wenn erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob zur Tatzeit (am Tag der Kontrolle) im nicht gesicherten Bereich der Dachfläche gearbeitet wurde. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer nach ihren Aussagen zur Tatzeit nur im gesicherten Bereich beschäftigt waren, auch Arbeiter anderer Firmen sich dort aufgehalten hatten und dem Arbeitsinspektor seine Kontrolle nicht mehr detailliert in Erinnerung war.