RS UVS Kärnten 1993/11/24 KUVS-K1-1145/8/93

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Veröffentlicht am 24.11.1993
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Rechtssatz

Aufgrund der Gewerberechtsnovelle 1992, Wirksamkeit 1.7.1993, ist im Gewerbeentzugsverfahren der Hinweis, die eigene Insolvenz sei auf Kundenkonkurse zurückzuführen, nicht mehr zu berücksichtigen; dh, daß der Entzugsgrund auch dann vorliegend ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eines Dritten verursacht worden ist. In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer nach § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen wären. Dies auch deshalb, weil, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß, solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit bestehe, auch eine, einen Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmungsentwicklung, keine Relevanz zukomme. Das heißt aber auch, daß auch dann, wenn der Berufungswerber mit einzelnen Gläubigern Nachlässe vereinbart und teilweise offene Forderungen beglichen hat, noch nicht auf seine Liquidität geschlossen werden kann, dies umsomehr nicht, wenn zum Zeitpunkt der Berufung des Masseverwalters an den Unabhängigen Verwaltungssenat immer noch ca 610.000,-- als fällige Schuld offen aushaften.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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