RS UVS Steiermark 1993/11/26 20.3-4/93

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Veröffentlicht am 26.11.1993
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Rechtssatz

Eine amtliche Ermittlungspflicht der Behörde zur Überprüfung von Daten im EDV-Personalblatt besteht dann, wenn die Richtigkeit der darin aufscheinenden Daten bestritten wird. In concreto wurde behauptet, daß der zugrundeliegende negative Asylbescheid wegen Ortsabwesenheit infolge eines Krankenhausaufenthaltes nicht rechtswirksam hinterlegt wurde und daher die vorläufige Aufenthaltsberechtigung bestand.

Schlagworte
Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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