RS UVS Oberösterreich 1993/11/29 VwSen-240032/16/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Dauer eines Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ist nicht in die Frist des § 51 Abs. 7 VStG einzurechnen. Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten