RS UVS Steiermark 1993/11/30 30.8-100/93

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Rechtssatz

Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist gegeben, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem grenzwertnahen Atemalkoholwert von 0,43 mg/l keine negativen Folgen (Verkehrsunfall) entstanden, sowie absolute Unbescholtenheit und Schuldeinsicht (keine Erschwerungsgründe) vorliegen.

Schlagworte
AußerordentlicheMilderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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