Ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen im Sinne des § 20 VStG ist gegeben, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit dem grenzwertnahen Atemalkoholwert von 0,43 mg/l keine negativen Folgen (Verkehrsunfall) entstanden, sowie absolute Unbescholtenheit und Schuldeinsicht (keine Erschwerungsgründe) vorliegen.