RS UVS Vorarlberg 1993/12/01 1-137/93

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Veröffentlicht am 01.12.1993
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Rechtssatz

Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers lag im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten gemä- §9 Abs2 VStG vor, da es bei eine Bestellung gemä- §9 Abs2 VStG nicht von entscheidender Bedeutung ist ob die Zustimmung des Beauftragten vor der Ausstellung der Bestellungsurkunde oder nach der Ausstellung erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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