RS UVS Oberösterreich 1993/12/02 VwSen-200269/10/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Rechtssatz

Ausdrückliche Parteistellung zugunsten der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse inkludiert auch deren Berufungsrecht, sodaß die Frist des § 51 Abs. 7 VStG nicht zum Tragen kommt. Nachträgliche Eröffnung eines Konkurses stellt keinen Notstand iSd § 6 VStG dar. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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