RS UVS Kärnten 1993/12/06 KUVS-918/7/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Kehrt der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall, bei welchem er erhebliche Verletzungen erlitten hat, nach Hause zurück, klagt dort gegenüber seiner Gattin über Kopfschmerzen, erbricht danach mehrmals und hat er auch Erinnerungslücken über die Zeit zum und nach dem Unfall, so kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß bei diesen Symptomen nicht eine Gehirnerschütterung vorlag und sicher der Beschuldigte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten