Kehrt der Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall, bei welchem er erhebliche Verletzungen erlitten hat, nach Hause zurück, klagt dort gegenüber seiner Gattin über Kopfschmerzen, erbricht danach mehrmals und hat er auch Erinnerungslücken über die Zeit zum und nach dem Unfall, so kann nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß bei diesen Symptomen nicht eine Gehirnerschütterung vorlag und sicher der Beschuldigte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat (Einstellung des Verfahrens).