RS UVS Kärnten 1993/12/07 KUVS-1544/4/93

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Rechtssatz

Die unrichtige Auskunft eines behördlichen Organes kann für die Beurteilung  der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muß die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG 1991 zu bewirken. Es muß als allgemeines Wissensgut vorausgesetzt werden, daß nicht der Bauamtsleiter sondern der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz ist. Wenn der Bauamtsleiter bei der Bauverhandlung die Erklärung abgibt: "Fangt's lei an zum Baun'n, wir kuman schon", hätten Zweifel an der Aussage des Bauamtsleiters beim Beschuldigten entstehen müssen, wobei von der Kenntnis auszugehen ist, daß Baubewilligungsbescheide nicht mündlich erteilt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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