TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/29 99/03/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2001
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Index

L87102 Schiffahrt Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art101;
B-VG Art11 Abs1 Z6;
B-VG Art139 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1997 §146 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §146 Abs2;
SchiffahrtsG 1997 §75 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §78 Abs2 Z4;
SchiffahrtsG 1997 §86 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §86 Abs2;
SchiffahrtsV Kärntner Seen 1998;
StGG Art6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des D in Klagenfurt, vertreten durch DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. Jänner 1998, Zl. 8W Sch-4173/6/1999, betreffend Antrag auf Erteilung einer Schifffahrtskonzession sowie Bewilligung zum Betrieb einer Schiffsführerschule, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schiffsführerschule zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - mit 11. Jänner 1998 datierten, aber am 25. Jänner 1999 erlassenen - vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

"Bescheid

     über die Ansuchen des Herrn D, geb. 10. Jänner 1955 in

Klagenfurt, wohnhaft Alter Platz 1, A-9020 Klagenfurt,

     *   vom 14.6.1995, auf Erteilung der Schifffahrtskonzession

zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am Wörthersee sowie

     *   vom 18.8.1997, über die Bewilligung zur gewerbsmäßigen

Schulung von Schiffsführern (Betrieb einer Schiffsführerschule) am Wörthersee.

Spruch:

Die Kärntner Landesregierung als Schifffahrtsbehörde weist die oben angeführten Anträge gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.-I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl.- I Nr. 9/1998, sowie § 2 Abs 3 der Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt für Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998, zurück."

In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, im Ermittlungsverfahren habe die Behörde unter Einbeziehung aller in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession bzw. Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gegeben seien. Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt werde, begrenze u.a. die höchste Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt. Diese sei am Wörthersee mit 49 festgelegt und werde von bereits bestehenden gewerblichen Zulassungen ausgeschöpft. Eine weitere gewerbliche Zulassung sei daher nicht möglich. Mit Schreiben vom 16. April 1998 sei die beschwerdeführende Partei daher unter Androhung der Zurückweisung aufgefordert worden, einen Nachweis über die Verfügungsgewalt (Zulassung) für ein gewerblich zugelassenes Motorboot vorzulegen. Da dieser Nachweis über die Verfügungsberechtigung eines gewerblich zugelassenen Fahrzeuges oder eines für Schulungszwecke zugelassenen Fahrzeuges nicht erbracht worden sei, dieser Nachweis jedoch Voraussetzung für die Erteilung einer Schifffahrtskonzession bzw. die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig sei.

Die Fertigungsklausel der Bescheidausfertigung lautet: "Für die Kärntner Landesregierung".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behröde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Schiffsführerschulen" überschriebene 8. Teil des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, (im Folgenden: SchG 1997) gilt für die gewerbsmäßige (§ 75 Abs. 2) Schulung von Schiffsführern für Motor- oder Segelfahrzeuge (§ 140 SchG 1997).

Nach § 141 SchG 1997 bedarf die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern einer Bewilligung.

Nach dem 3. Hauptstück dieses Teiles (§ 146) SchG 1997 sind

Behörden und Organe:

"Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 146 (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1.

der Landeshauptmann;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 1;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage (vgl. auch die Kompetenztatbestände "Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG sowie "Binnenschifffahrt hinsichtlich Schifffahrtskonzessionen,..." nach Art. 11 Abs. 1 Z. 6 B-VG) kommt der Landesregierung eine Zuständigkeit in einer Angelegenheit der Bewilligung von Schiffsführerschulen nach dem

8. Teil des SchG 1997 nicht zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einerseits über den Antrag auf Erteilung einer Schifffahrtskonzession und andererseits über den Antrag auf Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern (Betrieb einer Schiffsführerschule) abgesprochen. Wie sich sowohl aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides als auch der Fertigungsklausel ergibt, hat über beide Anträge die Kärntner Landesregierung entschieden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich beider Anträge dieser Behörde zuzurechnen. Nach dem oben Gesagten hat diese also, soweit sie über den Antrag auf Bewilligung zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern (Betrieb einer Schiffsführerschule) abgesprochen hat, eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das weitere mit diesem Abspruchspunkt zusammenhängende Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Soweit aber mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf Erteilung einer Schifffahrtskonzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am Wörthersee zurückgewiesen wurde, ist die Beschwerde nicht begründet.

Gemäß § 75 Abs. 1 SchG 1997 bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern einer Konzession.

Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession ist (u.a.) nach § 78 Abs. 2 Z. 4 SchG 1997 , dass der Bewilligungswerber nachweist, dass er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können.

Die Abs. 1 und 2 des § 86 SchG 1997 haben folgenden Wortlaut:

"(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedlersee oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z. 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

3. der gemäß § 80 Abs. 2 zuständige Landeshauptmann für die Zulassung zur Eignungsprüfung (§ 80 Abs. 1 Z. 1);

4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z. 2 genannten Gewässer;

5. die Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) ..."

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung des Landeshauptmann von Kärnten vom 12. Juni 1998, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998, die nach der Promulgationsklausel auf § 17 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 sowie § 37 Abs. 5 SchG 1997 beruht, ist die Anzahl der Motorfahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörthersee mit 49 begrenzt. "Diese sind unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens registriert".

Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, für den Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligungen sei kein ordentlicher Instanzenzug vorgesehen und entspreche dies nicht "den verfassungskonformen Verwaltungsvorschriften", ist zunächst hinsichtlich des Antrages auf den Betrieb einer Schiffsführerschule auf das oben Gesagte und die Zuständigkeitsregelung des § 146 SchG 1997 zu verweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Schifffahrtskonzession bestehen auf dem Boden der Verfassungsrechtslage (Art. 11 Abs. 1 Z. 6 B-VG sowie Art. 101 B-VG) und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg. 14109/1995, 8813/1980, und 6092/1969) keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung.

In der Sache bekämpft die beschwerdeführende Partei vor allem (sinngemäß zusammengefasst) die Rechtsansicht der belangten Behörde, im Hinblick darauf, dass am Wörthersee die Anzahl der Motorfahrzeuge mit 49 festgelegt sei und von bereits bestehenden gewerblichen Zulassungen ausgeschöpft werde, sei der beschwerdeführenden Partei der Nachweis über die Verfügungsgewalt nach § 78 Abs. 2 Z. 4 SchG 1997 nicht gelungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum § 79 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz 1990 ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/03/0153, sowie vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054), dass mit der in dieser Gesetzesstelle getroffenen Formulierung "wird verfügen können" zum Ausdruck gebracht worden sei, es sei für die Verleihung der Konzession nicht erforderlich, dass der Bewerber bereits über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper verfüge, sondern dass hierüber der Nachweis genüge, dass ihm die für die Ausübung der Konzession erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper zur Verfügung stehen würden. Dieser Nachweis beziehe sich sohin auf die Verfügungsmöglichkeit nach Erteilung der Konzession. Die Fassung des § 79 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz 1990 stelle aber auch darauf ab, dass der Bewerber über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich werde verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein werde, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen. Der nach § 79 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz 1990 vom Bewerber um die Konzession geforderte Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die zum Einsatz gelangenden Fahrzeuge habe somit auch den Nachweis zu umfassen, dass es ihm möglich sein werde, ein zugelassenes Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen.

Im Hinblick auf die Identität sowohl des Wortlautes als auch des offenkundigen Zweckes der Regelung (des § 79 Abs. 2 Z. 2 Schifffahrtsgesetz 1990 einerseits und des § 78 Abs. 2 Z. 4 SchG 1997 andererseits) sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund, diese zum Schifffahrtsgesetz 1990 ergangene Rechtsprechung nicht auf die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des SchG 1997 zu übertragen. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Rechtslage nach dem SchG 1997 spricht auch die Überlegung, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. März 1989, Slg. Nr. 12009, zum Ausdruck gebracht hat, es wäre zwar denkbar, eine nicht beschränkte Zahl von Motorboot-Konzessionen auszugeben und dann durch Vorschriften den Motorbootbetrieb derart zu beschränken, dass jeweils nur ein (kleiner) Teil der dem Gelegenheitsverkehr dienenden Motorboote den See befahre darf; damit würde aber verboten, die erteilen Konzessionen auszunützen und die Schiffe betriebswirtschaftlich sinnvoll einzusetzen, ein Effekt, der wiederum auf eine Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit hinausliefe und der niemandem, auch nicht den Fahrgästen, etwas nütze, sondern der wegen der verlorenen Investitionen volkswirtschaftlich abzulehnen ist.

Bei dem fehlenden Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession handelt es sich um den Mangel eines schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in der - im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides - anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, Zl. 91/03/0054, wonach der fehlende Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge nach Verleihung der Konzession (sogar) ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, darstellte).

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde die beschwerdeführende Partei unter Androhung der Zurückweisung aufgefordert, einen Nachweis über die Verfügungsgewalt (Zulassung) für ein gewerblich zugelassenes Motorboot vorzulegen; ein solcher Nachweis sei aber von der beschwerdeführenden Partei nicht erbracht worden.

In der Beschwerde wird gar nicht behauptet, dass ein solcher Nachweis - entgegen den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid - erbracht worden sei. In der Beschwerde wird vielmehr geltend gemacht, die beschwerdeführende Partei verfüge über ein Motorboot am Wörthersee, "was sowohl für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am Wörthersee als auch zur gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern (Betrieb einer Schiffsführerschule) am Wörthersee geeignet ist".

Damit wird aber - im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung - (noch) nicht dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei den Nachweis erbracht habe, es werde ihr - (auch) auf dem Boden der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 1998, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl. Nr. 39/1998 - möglich sein, ein zugelassenes (nach der genannten Verordnung entsprechend registriertes) Fahrzeug bei Ausübung der Konzession einzusetzen.

Erweist sich damit die auf § 78 Abs. 2 Z. 4 SchG 1997 gestützte Zurückweisung des Antrages auf Verleihung der Konzession nicht als rechtswidrig, ist es nicht mehr entscheidend, ob auch die anderen (kumulativen) Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Konzession vorlagen oder nicht und vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen - soweit es mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Schifffahrtskonzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Zusammenhang steht - eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 1998, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, LGBl.. Nr. 39/1998, stelle eine verfassungswidrige Einschränkung der Erwerbsfreiheit dar, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den hier maßgebenden Fragen (vgl. insbesondere VfSlg. 12 009/1989 nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Grunde des Art. 139 Abs. 1 B-VG zu stellen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Schifffahrtskonzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am Wörthersee richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich die auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030083.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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