Die Verantwortung des Beschuldigten, der Aushub der Baugrube und deren Sicherung sei nicht in den Arbeits- und Verantwortungsbereich seiner Firma gefallen, vielmehr seien die Arbeiten von einem Erdbewegungsunternehmen ausgeführt worden, schlägt nicht durch, da aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs 1 der Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl 501/1973 idjgF, die Bestimmungen dieser Verordnung für die Ausführung von Bauarbeiten aller Art einschließlich der Bauneben- und der Bauhilfsarbeiten auf Baustellen durch Betriebe gelten, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen. Normadressat dieser Regelungen ist immer der jeweilige Arbeitgeber, der mit derartigen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer.