RS UVS Oberösterreich 1993/12/14 VwSen-420047/8/Sci/Ka

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Veröffentlicht am 14.12.1993
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Rechtssatz

Vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht rechtswidrig, wenn das Sicherheitsorgan aufgrund der Umstände (Betretung um 5.00 Uhr morgens 200m vom Wohnort entfernt, entsprechende Äußerungen des Beschwerdeführers) begründeterweise annehmen konnte, der Beschwerdeführer werde versuchen, sein KFZ jedenfalls nach Hause zu bringen und wenig später möglicherweise sogar damit zur Arbeit fahren zu wollen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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