RS UVS Kärnten 1993/12/15 KUVS-K1-1125/6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird auf einer Seitenstraße durch ein Gendarmeriefahrzeug ein PKW wahrgenommen und hält das Dienstfahrzeug zirka 1 Meter hinter dem PKW mit Scheinwerferlicht an, reversiert danach der Beschuldigte als Lenker des PKW's so, daß eine kurze Zeit der PKW parallel zum Dienstfahrzeug stand, der Beamte aus dem Dienstfahrzeug sprang, die Türe auf der Lenkerseite des PKW's des Beschuldigten öffnete und den Beschuldigten mit den Worten "Halt Gendarmerie, sofort anhalten, ich fordere Sie zum Alkotest auf", so wurde der Beschuldigte für ihn wahrnehmbar wirksam zum Alkotest aufgefordert und verwirklicht daher das Wegfahren mit dem PKW nach dem Reversieren das Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten