Das Lebensmittelgesetz bietet keine Grundlage dafür, Dienstnehmer juristischer Personen, die in deren Namen und Auftrag handeln, unmittelbar und ohne Heranziehung des § 9 VStG für im Betrieb gesetzte Delikte verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen. Daher kann ein Zugskellner, der in einem von einer Aktiengesellschaft betriebenen Speisewagen beschäftigt ist, für das Inverkehrbringen eines hygienisch nachteilig gelagerten Lebensmittels nur dann bestraft werden, wenn er dem Vorstand der Gesellschaft angehört oder als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.