RS UVS Oberösterreich 1993/12/16 VwSen-420046/15/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Öffnen der Wagentür bei einem am Straßenrand abgestellten KFZ, in dem zwei offensichtlich nicht bei Bewußtsein befindliche Personen wahrgenommen werden, durch die in § 19 SPG normierte Hilfeleistungspflicht gedeckt. Vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtmäßig, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Annahme naheliegt, daß der Beschwerdeführer mangels anderer Fahrgelegenheit nach Beendigung der Amtshandlung sein KFZ zu seinem 17 km entfernten Wohnort lenken könnte. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten