Öffnen der Wagentür bei einem am Straßenrand abgestellten KFZ, in dem zwei offensichtlich nicht bei Bewußtsein befindliche Personen wahrgenommen werden, durch die in § 19 SPG normierte Hilfeleistungspflicht gedeckt. Vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtmäßig, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles die Annahme naheliegt, daß der Beschwerdeführer mangels anderer Fahrgelegenheit nach Beendigung der Amtshandlung sein KFZ zu seinem 17 km entfernten Wohnort lenken könnte. Abweisung.