RS UVS Oberösterreich 1993/12/16 VwSen-420043/14/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtmäßig, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falles - nämlich entsprechender Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Sicherheitsorganen - die Annahme naheliegt, daß der Beschwerdeführer am nächsten Morgen trotz eines dann noch immer vorliegenden erheblichen Restalkoholgehaltes im Blut selbst zum Unfallgegner fahren wird. Hausdurchsuchung widerspricht den Geboten des § 5 HausRSchG, wenn die Gendarmeriebeamten trotz des Umstandes, daß sie bei ihrem Eintreffen ein Licht im Haus wahrgenommen haben, das Haus betreten haben, ohne abzuwarten, ob ihnen freiwillig Einlaß gewährt wird. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten