RS UVS Vorarlberg 1993/12/22 3-50-32/93

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Rechtssatz

Wenn sich aus der Stellungnahme einer belangten Behörde keine weiteren rechtlichen oder sonstigen Erwägungen zur Untermauerung ihres Standpunktes entnehmen lassen, so ist diese nicht im Sinne einer "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" gelegen. Es ist daher kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen.

Schlagworte
Kostenersatz der belangten Behörde, Schriftsatzaufwand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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