Verantwortet der Beschuldigte objektiv den
verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf verpackte Lebensmittel im
wertgeminderten Zustand in Verkehr gebracht zu haben - im
vorliegenden Fall "Speziröllchen" mit auf einer Seite teils grau
verfärbtem Schinkenblatt, stellenweise aufgeweichter Gelatine, mit
säuerlichem Geschmack, sowie der zum Teil aus dem Becher
getretenen Majonaise - sowie die Kennzeichnungselemente
empfohlener Aufbrauchfrist und Verpackungszeitpunkt nicht deutlich
sichtbar aufgewiesen hat, kann sich vom subjektiven
Verschuldensvorwurf nicht durch den Hinweis befreien ... "daß er
als Marktleiter Kontrollen nicht permanent und ununterbrochen
durchführen könne, zumal es unmittelbar nach der Kontrolle zu
Verfehlungen eines Mitarbeiters kommen könne, welche ihm erst
wieder bei der nächsten Kontrolle auffallen könnten" ... wobei die
Kontrollen "beinahe täglich, stichprobenartig" durchgeführt wurden, da ein solches Kontrollsystem als nicht ausreichend zu beurteilen ist, weil zur Abhaltung solcher Übertretungen Sanktionen, wie zum Beispiel Auflösung des Dienstverhältnisses, nie angedroht wurden.