RS UVS Niederösterreich 1993/12/29 Senat-B-91-064

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Veröffentlicht am 29.12.1993
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Die mit dem Vorbringen in einer Beschwerde gemäß Art129 Abs1 Z2 B-VG übereinstimmende Aussage zweier völlig unbeteiligter Zeugen ist glaubwürdiger als die erheblich voneinander abweichenden Angaben zweier Exekutivbeamten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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