Die gemäß § 3 Abs. 1 FMG erforderliche Bewilligung wurde seitens der Postbehörde im Verordnungsweg generell erteilt, sodaß es im Einzelfall keiner gesonderten bescheidmäßigen Ermächtigung mehr bedarf. Diese Bewilligung darf jedoch nur unter den mit dieser Verordnung gleichzeitig aufgestellten Bedingungen ausgeübt werden. Wenn nach Pkt. 6 dieser generellen Bewilligung der Betrieb einer Funkanlage nur zwecks Übermittlung kurzer Mitteilungen zulässig ist, so darf kein sog. "Dauerträger" dazwischengeschaltet bzw. die Mikrophontaste dauernd gedrückt werden. Abweisung.