Es besteht kein Rechtsanspruch, daß eine Behörde gegen einen Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren keine höhere Strafe verhängt, als die Geldstrafe betragen hätte, die vom Organ der öffentlichen Aufsicht im Organmandatsverfahren eingehoben worden wäre (vgl Entscheidung 40 zu § 99 StVO, Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung, 8. Auflage, Manz-Verlag, Wien, 1989, VwGH 22.5.1986, 86/02/0061). Eine Organstrafverfügung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h überschritten wird (vgl Anmerkung 11 zu § 100 StVO a. a.O.).