Die berufsbedingte Abwesenheit während der Woche stellt keine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie etwa im Falle einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Die regelmäßig durch Berufsverrichtung bedingte Abwesenheit von der Wohnung an Werktagen erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des vorübergehenden Verlassens des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Ein regelmäßiger bzw gewöhnlicher Aufenthalt an der Abgabestelle liegt daher dann vor, wenn der Empfänger von kurzfristigen, in vielen Fällen auch periodischen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt.