Erläßt der Gemeinderat eine Verordnung über die Einrichtung einer Fußgängerzone mit der Ausnahme der Zufahrt zu den eigenen Grundstücken, wird diese Verordnung aufgehoben und durch eine andere ersetzt, die die Ausnahmeregelung der Zufahrt zu eigenen Grundstücken nicht mehr generell vorsieht, schreibt aber der Bürgermeister den Grundstückseigentümern einen Brief mit dem Ersuchen jene Kennzeichen bekanntzugeben, für welche weiterhin eine Ausnahmegenehmigung benötigt werde, und werden diese Kennzeichen auch bekanntgegeben und fährt nun die Beschuldigte in die Fußgängerzone zu einem Zeitpunkt ein, für welchen die generelle Ausnahmeregelung nicht mehr galt, so kommt ihr der Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs 2 VStG zugute, da sie aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten unzweifelhaft davon ausgehen konnte, daß ihr als Anrainerin auch weiterhin die Zufahrt zu ihrem Grundstück gestattet sei, wobei sich auch aus dem Schreiben der Gemeinde die Auffassung entnehmen läßt, daß den Anrainern die unbeschränkte Zufahrt zu ihren Grundstücken gestattet sein soll und kann daher der Beschuldigten guter Glaube dahingehend zugebilligt werden, daß die zuständige Behörde (Gemeinde) die uneingeschränkte Zufahrt für Anrainer zu ihren Grundstücken gestattet, wobei der Beschuldigten daher das Fehlen einer konkreten Ausnahmegenehmigung für sie nicht zur Last fallen kann (Einstellung des Verfahrens).