RS UVS Kärnten 1994/01/05 KUVS-1823/1/93

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Veröffentlicht am 05.01.1994
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes: "Betrifft: Ihr Schreiben vom 3.11.1993, Z IA/Str-10.000/41100/93. Ich lege gegen Ihren Bescheid vom 3.11.1993 Berufung ein. Begründung: Ich habe keinen Strafzettel bekommen und außerdem ist mir der Betrag von öS 300,-- zu hoch. Hochachtungsvoll" ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (ua kein Berufungsantrag etc) und als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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