Feststeht, daß der Beschwerdeführer am 15.12.1993 zur Verbüßung der über ihn verhängten gerichtlichen Freiheitsstrafe von der Justizanstalt F in deren Außenstelle D verlegt wurde. Bei diesem Sachverhalt erweist sich der am 27.12.1993 von der Bezirkshauptmannschaft F erlassene Schubhaftbescheid (vom 20.12.1993)
- zu jenem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft D - vor dem Hintergrund des §67 Abs. 2 FrG als rechtswidrig. Nach der letzterwähnten Bestimmung richtet sich die Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft nämlich nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers. Der betreffende Bescheid gehört jedoch, da kein Anwendungsfall des §41 Abs. 2 letzter Satz FrG vorliegt, und überdies
dieser Bescheid nicht nach den Bestimmungen des §68 AVG behoben wurde, weiterhin dem Rechtsbestand an. Er war daher wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft F für rechtswidrig zu erklären. Aber auch der Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft D war für rechtswidrig zu erklären. Diese Behörde hat nämlich trotz des weiterhin dem Rechtsbestand angehörenden Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft F neuerlich in einer bereits "entschiedenen Sache" im Sinne des §68 Abs. 1 AVG eine Entscheidung gefällt. Eine solche Entscheidung hätte jedoch - rechtmäßig - erst nach (oder bei gleichzeitiger) Widerrufung des früheren Bescheides erfolgen können (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RZ 463).