§ 21 VStG ist anzuwenden, wenn ein fast 18 Jahre alter Jugendlicher entgegen § 3 Stmk Jugendschutzgesetz um 00.50 Uhr mit seinem Motorfahrrad auf einer Bundesstraße angetroffen wird, während er zu seinem ca. 1 Stunde vorher ins Krankenhaus eingelieferten Freund fährt.