RS UVS Oberösterreich 1994/01/17 VwSen-101027/19/Fra/Ka

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte Verkehrssituationen bewältigt hat, die mit einem automatisierten Dahinfahren nicht bewältigt werden können. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten