TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/11/0088

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in G, vertreten durch Mag. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 8190 Birkfeld, Oberer Markt 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juni 1999, Zl. 12 - 97 H 29/1 - 1999, betreffend Eintragung eines weiteren Berufssitzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag auf Eintragung eines weiteren Berufssitzes in A abgewiesen. Die belangte Behörde verwies in der Begründung darauf, dass gemäß § 45 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 u. a. Zahnärzte nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben dürfen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Berufssitze (in G und in H). Diese Ordinationen wolle er nach seinen Angaben weiterhin betreiben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit des § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sei von der belangten Behörde nicht zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Slg. Nr. 13.826, geltend machte, die Beschränkung auf zwei Berufssitze verstoße gegen das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1229/99-7, die an ihn gerichtete Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 11. April 2001 seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergänzt und ausgeführt, die Behörde habe nicht unterschieden zwischen dem Begriff des Berufssitzes und dem Begriff einer zeitlich beschränkten Ordination, die nicht mit dem Begriff des Berufssitzes identisch sei, sondern mit einer Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw. mit einer beschränkten Tätigkeit im Rahmen eines ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienstes vergleichbar und daher im Sinne des § 45 Abs. 3 ÄrzteG 1998 unter eine im Interesse der Volksgesundheit gelegene Einrichtung zu subsumieren sei. Eine Behandlungsstelle in zeitlich begrenztem Umfang sei kein weiterer Berufssitz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die für den Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten wie folgt:

"Ärzteliste

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder - bei bei Ärzten gemäß § 47 - Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

...

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

...

Berufssitz

§ 45 (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten."

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu erwidern, dass er - wie sich aus den vom Verfassungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde mitübersandten Verwaltungsakten ergibt - im Verwaltungsverfahren die Eintragung eines dritten Berufssitzes im Bundesgebiet begehrt hat. Dies hat er insbesondere im Schreiben seines Vertreters vom 8. April 1999 an die Österreichische Ärztekammer deutlich gemacht. Gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz ÄrzteG 1998 ist Berufssitz der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Auch eine Ordinationsstätte, in der ein Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit nur in zeitlich begrenztem Umfang ausübt - was insbesondere bei mehreren Berufssitzen unvermeidlich ist -, ist ein Berufssitz im Sinne dieser Gesetzesstelle. Im Verwaltungsverfahren bestand demnach kein Grund, Untersuchungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer in Gleisdorf eine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, die im Sinne des § 45 Abs. 3 zweiter Satz ÄrzteG 1998 von der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle enthaltenen Beschränkung auf zwei Berufssitze im Bundesgebiet nicht berührt wird. Die Ausübung einer derartigen Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verwehrt.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110088.X00

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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