Ein Abschiebungshindernis nach § 37 Abs 1 FrG liegt vor, wenn auf Grund der Länderberichte von Menschenrechtsorganisationen, einer als echt anzusehenden Attestation und eingeholter Informationen bei der angehörenden Widerstandsbewegung Gefahren für Freiheit und Leben des Beschwerdeführers insofern mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen, als Mitglieder dieser Widerstandsbewegung getötet und Todesurteile in Abwesenheit gefällt wurden. In concreto kommt der Umstand zum Tragen, daß der Beschwerdeführer schon bei Botengängen für Oppositionsparteien aufgegriffen und inhaftiert wurde.