Die Annahme, wonach mit der Bezahlung eines Eintrittsgeldes von 120 S auch der Preis für ein Bier in der Höhe von 50 S - jener Preis, der für ein weiteres Bier zu bezahlen gewesen wäre - mitbezahlt wurde und daß somit ein Verkauf i.S.d. § 189 Abs. 1 Z. 3 GewO vorliegt, ist schlüssig. Einmaliger Ausschank von Getränken dann gewerbsmäßig, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann, insbesondere wenn dem Gast eine weitere Konsumation angeboten bzw. nahegelegt wird. Abweisung.