RS UVS Kärnten 1994/01/20 KUVS-1511/6/92

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Rechtssatz

Da gemäß § 29 Abs 1 der Marktordnung der Stadt Villach die Marktzeit mit 6.00 bis 13.00 Uhr umschrieben ist, ist der lediglich mit dem Tag bestimmte Tatvorwurf des verbotenen Haltens oder Parkens während der Marktzeit mit Rechtswidrigkeit belastet, weil dem Beschuldigten - zutreffendenfalls - bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der genaue Zeitraum, zu dem sein PKW im Marktgebiet innerhalb der verordneten Marktzeit abgestellt war, zur Last zu legen gewesen wäre (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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