Die Zurückschiebung stellt eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Zurückschiebungstatbestand des § 35 Abs. 1 Z. 1 FrG stellt nur auf die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und auf die Betretung binnen 7 Tagen ab, sodaß ein Fremder auch dann zurückgeschoben werden kann, wenn er die materiellen Einreiseverpflichtungen (Paß- und Sichtvermerkspflicht) erfüllt. Von einer einen Zurückweisungsgrund darstellenden Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle ist jedoch die einen Ausweisungsgrund bildende, durch unrichte Angaben erschlichene Einreise zu unterscheiden. Hält der Fremde einen gefälschten Reisepaß an das Autofenster und wird er deshalb vom Grenzkontrollorgan durchgewunken, so liegt keine Umgehung der Grenzkontrolle, sondern eine erschlichene Einreise unter schlüssiger Vortäuschung der materiellen Einreisevoraussetzungen und damit ein Ausweisungsgrund gemäß § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG, nicht jedoch der Zurückschiebungsgrund des § 35 Abs. 1 Z. 1 FrG vor. Zwangsweise Zurückschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat daher schon aus diesem Grund rechtswidrig. Stattgabe.