RS UVS Oberösterreich 1994/01/25 VwSen-100979/9/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Rechtssatz

Das Kardinalsymptom einer Gehirnerschütterung besteht in einer Bewußtseinsstörung, die meist als Bewußtlosigkeit, in seltenen Fällen jedoch auch bloß als eine kurzzeitige Umdämmerung in Erscheinung tritt, d.h. daß der Verletzte für wenige (15 bis 20) Minuten geordnete Handlungen ausführen kann, die aber oft unangemessen sind. Gestützt auf die Gutachten des Amtssachverständigen ist im Zweifel ein derartiger, die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Dämmerzustand anzunehemen. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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