Der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO in der Fassung vor der 13. StVO-Novelle ist nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholspiegels - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag. Daran hat sich auch nach der 13. StVO-Novelle, mit der § 5 Abs 1 StVO geändert wurde, nichts geändert. Eine auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO dar (siehe hiezu VwGH 2.10.1991, 91/03/0271, 92/03/0073 vom 17.6.1992). Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt kann sich zwar unter Umständen auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, also bereits in der Anflutsphase. Die Ansicht, daß die Anstiegsphasen sich besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang. Die psycho-physische Beeinträchtigung einer Person während der Anflutphase des Blutalkohols ist jenen Umständen zuzurechnen, die selbst bei einem knapp unter dem Wert von 0,8 Promille gelegenen Blutalkoholgehalt Fahrunfähigkeit bewirken. Das Anflutphänomen ist eine Reaktion des Gehirns auf plötzlich "anflutenden Alkohol", der zwar im Venenblut noch nicht nachweisbar ist, jedoch bereits über die arterielle Versorgung des Gehirns in relativ hoher Konzentration anfällt. Das Gehirn vermag nun auf solche höhere Alkoholkonzentration nicht so schnell zu reagieren, daß schwere Ausfälle der Hirnleistungen in dieser Phase der Resorption zu Folge hat, als sie dann während der Ausscheidungsphase des Alkohols haben.