Ist aus dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich zu ersehen, daß der Berufungswerberin, obgleich wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen, einerseits eine Verkürzung der Parkgebühren und andererseits eine Verletzung der Auskunftspflicht angelastet wird, obwohl sich im gesamten Verfahren kein Hinweis darauf findet, wer nun tatsächlich die Auskunftspflicht verletzt hat und wer nun tatsächlich zum angegebenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkgebühr am Tatort abgestellt hat und darüber hinaus wesentliche Tatbestandsmerkmale fehlen, ist das Konkretisierungsgebot verletzt und die erstinstanzliche Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens).