RS UVS Wien 1994/01/27 08/25/1454/94

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Rechtssatz

Berufen kann nur der, dem der Bescheid rechtswirksam zugestellt oder verkündet worden und für den er auch inhaltlich bestimmt ist. Inhaltlich ist ein Zurückweisungsbescheid für den Einschreiter bestimmt, der das zurückgewiesene Anbringen bei der Behörde gestellt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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