Durch den Vorwurf, der Beschuldigte hätte als gemäß § 9 VStG 1991 verantwortlich Beauftragter "Meraner Karotten gestiftelt" in Verkehr gebracht, wobei diese Probe durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt als "wertgemindert beurteilt wurde und die Karotten erhöhte Keimzahlen aufwiesen", wurde nicht mit der gemäß § 44a Z 1 iVm § 1 Abs 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat (Handlung oder Unterlassung) dem Beschuldigten als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist, zumal sich nicht erkennen ließ, worin "das in Verkehr bringen" bestanden haben bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (siehe dazu auch VwGH 15.3.1982, Zl 297/79), (Einstellung des Verfahrens).