TE Vfgh Erkenntnis 1998/9/28 B1885/97

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Veröffentlicht am 28.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG idF des StrukturanpassungsG, BGBl 297/1995, mit E v 28.09.98, G59/98.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten) wird gemäß §24 Abs2 AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes an den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19. Mai 1995 bis 3. September 1995 widerrufen und werden ihm die in dieser Zeit zu Unrecht empfangenen Leistungen im Gesamtbetrag von 47.218 S gemäß §25 Abs1 (dritter Satz) AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben, weil sich nachträglich aufgrund des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 herausgestellt habe, daß 11,1 % seines Jahresumsatzes über der in §5 Abs2 ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze liege, sodaß Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und Verletzung des Gleichheitssatzes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs1 dritter Satz AlVG idF BGBl 297/1995 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G59/98, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet:

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Er ist dadurch wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1885.1997

Dokumentnummer

JFT_10019072_97B01885_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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