Putativnotstand: Angesichts eines drängend nachfahrenden KFZ (hier: Zivilstreife) zur Nachtzeit wäre es dem Beschuldigten zumutbar gewesen, eine geschützte Ortschaft aufzusuchen, was den befürchteten Überfall als zumindest wesentlich unwahrscheinlicher hätte erscheinen lassen als auf einer unbeleuchteten Freilandstraße, daher kein die Strafbarkeit ausschließender Notstand. Allerdings geringes Verschulden und daher Absehen von der Strafe. Teilweise Stattgabe.