In einem Landesabgabenverfahren, vorliegend gegen eine GmbH, ist namens dieser der Geschäftsführer berufungslegitimiert. Ein Steuerberater ist dann in einem Verwaltungsstrafverfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung nicht berufungslegitimiert, wenn diesen nicht eine eigene Bevollmächtigung für die Berufungserhebungen in einem Verwaltungsstrafverfahren erteilt wurde. Ergibt sich aus dem Berufungsschriftsatz des Steuerberaters lediglich, daß der Bescheidbetroffene ihm den Auftrag erteilte, eine Abgabenerklärung einzureichen und wird eine Bevollmächtigung der beschriebenen Art gar nicht behauptet, so genügt die genannte Auftragserteilung nicht (Zurückweisung der Berufung).