RS UVS Niederösterreich 1994/02/02 Senat-P-93-023

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Rechtssatz

Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der Mitteilung über die Zurücklegung der Anzeige bzw über die rechtskräftige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ohne Schuldspruch ist lediglich in die Verjährungsfrist gemäß §31 Abs2 VStG nicht einzurechnen, die Frist gemäß §31 Abs3 VStG bleibt davon unberührt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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