Konnte der Beschuldigte aufgrund der Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens mit gutem Grund der Auffassung sein, bei der verwendeten Bezeichnung "Die gesunde Alternative" die offenbar (unter anderem) Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage war, handle es sich objektiv nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs 1 lit a LMG, fällt dem Beschuldigten der angelastete verwaltungsstrafbare Tatbestand subjektiv im Sinne des § 5 Abs 2 VStG wegen des Strafausschließungsgrundes nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG deshalb nicht zur Last, weil die Kenntnisnahme solcher Rechtsauffassungen durch das zuständige Strafgericht der Erteilung einer entsprechenden Auskunft durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, eine berufliche Interessenvertretung oder die zuständige Behörde gleichzuhalten ist. Ein Rechtsirrtum (im vorliegenden Fall direkter Verbotsirrtum) ist dann nicht vorwerfbar, also unverschuldet, wenn er sich auf eine mitgeteilte Rechtsauffassung - wenn auch unrichtige - eines zuständigen Strafgerichtes stützt (Einstellung des Verfahrens).