Wenngleich nun der Berufungswerber nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist (wider ihn scheinen zwei Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz sowie eine Vormerkung nach der StVO aus dem Jahr 1990 auf), so besteht bei vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG. Dabei kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (vgl VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Unter Umständen kann bereits ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein, daß er mehrere vorhandene Erschwerungsgründe überwiegt und daher eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigt.