Die Hinderung, einen reservierten Abstellplatz in einer Tiefgarage wegen Straßen- und Kanalarbeiten in der Einfahrt derselben zu erreichen, verwirklicht keine Notstandsituation, sondern führt - wenn auch mit Erschwernis - für den Beschuldigten lediglich zur Notwendigkeit, für die Dauer der Behindung einen gebührenfreien Parkplatz aufzusuchen oder unter Beachtung der allenfalls verordneten Höchstparkdauer die gebührenpflichtige Kurzparkzone unter Entrichtung der hiefür vorgesehenen Parkgebühren benutzen zu müssen.