RS UVS Kärnten 1994/02/15 KUVS-1977-1978/3/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Rechtssatz

Verfugen im Akkordlohn tätige Dienstnehmer des Beschuldigten an einem Sonntag während dreier Stunden ohne Auftrag und ohne Wissen des Beschuldigten, sondern nur auftrags des Bauherrn Keramikfliesen, damit das Stiegenhaus an darauffolgenden Montag von anderen Professionisten benützt werden kann - das Verfugen setzt eine ruhige Baustelle voraus - da bei Anwesenheit von anderen Personen die das Stiegenhaus benutzen, die verlegten Platten unter Umständen beschädigt und die Fugen verschmutzt würden, so verantwortet der Beschuldigte trotzdem den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf der Verletzung des Arbeitsruhegesetzes, da Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber ist. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des Arbeitnehmers unter Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift. Die Normen des Arbeitsruhegesetzes stehen nicht zur Disposition des Arbeitnehmers. Eigeninitiative der Arbeiter, auf welche die Arbeit am Sonntag zurückzuführen wäre, sind Kategorien die der rechtlichen Relevanz entbehren. Der Beschuldigte wäre vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nur dann exkulpiert, wenn er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem installiert hätte - was vorliegend nicht der Fall war -, welches die Einhaltung der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen  Bestimmungen sicherstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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