Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des 44 a Z 1 VStG bildet bei einer Übertretung nach § 20 i.V.m. § 74 Abs 5 Z 3 LMG die Angabe, daß durch die Unterlassung "der nach dem Stand der Wissenschaft möglichen und nach der Verkehrsauffassung zumutbaren Vorsorge" der Bestrafte eine durch äußere Einwirkungen hygienisch nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen herbeigeführt haben soll
(vgl. VwGH 19.9.1983, 83/10/0173).