Eine Berufung mit der Darstellung, daß innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt werde, die Rechtfertigung werde nachgereicht, da der betroffene Fahrer sich derzeit auf Urlaub befinde und die für den Einspruch notwendigen Unterlagen in seinem Besitze seien, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, da es an der Mindestvoraussetzung eines begründeten Berufungsantrages mangelt und dem AVG eine Berufungsanmeldung fremd ist.